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„Bereichsausnahme“ auch für zivile Hilfe

Der Bundestag hat im vergangenen Jahr beschlossen, dass „Hilfen für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten“ von der Schuldenbremse ausgenommen werden können, die sogenannte „Bereichsausnahme“. Sie muss auch für zivile Hilfe gelten.

Von Dr. Dagmar Pruin am
Vira Ivanivna, 75, in einem Zelt einer staatlichen humanitären Hilfsstelle

Vira Ivanivna, 75, in einem Zelt einer staatlichen humanitären Hilfsstelle, nachdem zivile Infrastruktur durch russische Angriffe getroffen wurde.

Bisher gilt die Ausnahme nur für militärische Hilfe für die Ukraine. Sie muss auch für zivile Hilfe gelten, nicht zuletzt, um die Haushalte für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe zu entlasten. Die Weltlage verlangt es.

Den ganzen Beitrag finden Sie in meiner Kolumne bei der Frankfurter Rundschau.

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