Dies gilt sowohl für die eigene Geschäftstätigkeit als auch für wesentliche Zulieferer besonders in Entwicklungs- und Schwellenländern.
1.1.2 Das Unternehmen verletzt systematisch eine der acht ILO-Kernarbeitsnormen.
Dies gilt sowohl für die eigene Geschäftstätigkeit als auch für wesentliche Zulieferer besonders in Entwicklungs- und Schwellenländern.
Die ILO-Kernarbeitsnormen umfassen die Übereinkommen zu
- Beseitigung der Zwangs- oder Pflichtarbeit
- Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechts
- Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen
- Gleichheit des Entgelts
- Abschaffung der Zwangsarbeit
- Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
- Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
- Verbot und Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
SDG: 8, 10
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