Kriterien für börsennotierte Aktiengesellschaften
1. Ausschlusskriterien
1.1 Gerechtigkeit
Es liegen systematische oder gravierende Verstöße gegen die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Menschenrechte vor. Dies beinhaltet, dass das Unternehmen dazu beiträgt, dass Menschen die Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse und grundlegender Rechte wie Zugang zu Wasser, zu Nahrungsmitteln, zu Bildung und zu medizinischer Grundversorgung wesentlich erschwert wird. Besonders beobachtet werden Kontroversen mit lokalen Gemeinschaften bezüglich ihrer Lebensgrundlagen. Zur systematischen Verletzung von Menschenrechten wird auch gezählt, wenn dem Unternehmen systematische Verstöße gegen den Arbeitsschutz nachgewiesen werden und wissenschaftliche Versuche ohne Einwilligung der Probandinnen und Probanden durchgeführt werden.
SDG: 2, 3, 8, 16
Dies gilt sowohl für die eigene Geschäftstätigkeit als auch für wesentliche Zulieferer besonders in Entwicklungs- und Schwellenländern.
Die ILO-Kernarbeitsnormen umfassen die Übereinkommen zu
- Beseitigung der Zwangs- oder Pflichtarbeit
- Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechts
- Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen
- Gleichheit des Entgelts
- Abschaffung der Zwangsarbeit
- Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
- Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
- Verbot und Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
SDG: 8, 10
In unternehmenseigenen Betrieben oder bei wesentlichen Zulieferern werden systematisch Löhne unterhalb des vorgeschriebenen Mindestlohns gezahlt.
SDG: 2, 8
Es gibt nachprüfbare und belastbare Vorfälle schwerer Korruption.
SDG: 16
Es werden Unternehmen ausgeschlossen, die traditionelles medizinisches Wissen vermarkten, ohne deren Urheber, wie zum Beispiel indigene Völker, an dem wirtschaftlichen Erfolg zu beteiligen. Ebenso werden Unternehmen ausgeschlossen, die traditionelle Zuchtmethoden patentieren lassen und die Landwirtinnen und Landwirte, die diese Zuchtmethoden seit Jahrzehnten anwenden, nun für die Nutzung dieses Patents bezahlen lassen.
SDG: 9, 10
Einschlägige Nichtregierungsorganisationen belegen, dass das Unternehmen sich gegenüber öffentlichen Institutionen für die Absenkung von Umwelt- und Sozialstandards einsetzt.
SDG: 16
Das Land, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat, gilt bei Internationalen Organisationen wie der OECD, der EU oder bei spezialisierten NRO als Schattenfinanzplatz, und das Unternehmen hat dort keine operative Tätigkeit.
SDG: 10, 17
1.2 Frieden
Die Produktion von kompletten Waffen und Waffensystemen ist generell ausgeschlossen. Darüber hinaus wird die Herstellung von strategischen Bestandteilen, Produkten oder Dienstleistungen, die wesentlich für die Produktion moderner Waffensysteme oder militärischer Operationen sind, ausgeschlossen, wenn deren Anteil am Umsatz des Unternehmens über fünf Prozent liegt. Das Kriterium schließt die Entwicklung und Produktion von autonomen Waffensystemen ein.
SDG: 16
Das Unternehmen verstößt zum Beispiel systematisch gegen die UN Grundprinzipien für die Anwendung von Gewalt und den Gebrauch von Schusswaffen durch Beamte mit Polizeibefugnissen und den Verhaltenskodex für Beamte mit Polizeibefugnissen durch Sicherheitskräfte des Unternehmens.
SDG: 5, 10, 16
Den Berichten des UN-Sicherheitsrats zufolge unterstützt das Unternehmen repressive Regime oder Bürgerkriege. Es werden standardmäßig die Berichte des UN–Sicherheitsrats berücksichtigt.
SDG: 16
1.3 Bewahrung der Schöpfung
Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens führt zu schwerwiegender Zerstörung von Ozeanen, Süßwasserressourcen oder Land. Beispiele hierfür sind die Verschmutzung von Flüssen und Grundwasser, die Degradierung von Böden und die Zerstörung von Ökosystemen. Dies gilt besonders für die Zerstörung von Natur in geschützten Gebieten.
SDG: 6, 14, 15
Es werden keine Unternehmen aufgenommen, die Kohle, Erdöl oder Erdgas fördern.
SDG: 7, 13
Unternehmen werden nicht aufgenommen, wenn sie folgende Stoffe produzieren: Persistente organische Schadstoffe (POP), die nach der Stockholm Konvention von 2001 entweder nur stark einschränkt produziert oder verwendet oder deren Produktion und Verwendung vollständig eingestellt werden sollte ("dirty dozen"), gefährliche Schadstoffe, die auf der OSPAR-Liste geführt werden (Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordost-Atlantiks, Oslo-Paris-Konvention), ozonzerstörende Substanzen, andere Chemikalien, die von Nichtregierungsorganisationen als besonders schädlich für die Gesundheit oder die Umwelt eingestuft werden (zum Beispiel Phthalate, Bisphenol A) sowie Pestizide, die auf der Liste des Pesticide Action Networks geführt werden.
SDG: 3, 14, 15
Es werden keine Unternehmen aufgenommen, die Atomkraftwerke oder Uranminen betreiben.
SDG: 14, 15
Ist die Haupttätigkeit des Unternehmens die Raffinierung fossiler Rohstoffe, wird das Unternehmen ausgeschlossen.
SDG: 7, 13
In Unternehmen, die mehr als 30 Prozent des Umsatzes aus dem Bau und Betrieb von Pipelines oder dem Transport fossiler Energieträger generieren, wird nicht investiert.
SDG: 7, 13
Es werden keine Unternehmen aufgenommen, die Kohlekraftwerke betreiben, es sei denn, sie verfolgen den Ausstieg aus der Kohleverstromung mit überprüfbaren und ehrgeizigen Zielen zugunsten der Produktion von regenerativen Energien.
SDG: 7, 13
Es werden Unternehmen ausgeschlossen, deren Geschäftstätigkeit in der Produktion von Autos mit Verbrennungsmotor besteht. Ausgenommen sind Unternehmen, die einen vollständigen Ausstieg aus dem Verbrennungsmotor planen und eine ehrgeizige Strategie zugunsten ökologischer Mobilitätsangebote verfolgen und umsetzen.
SDG: 11, 13
Unternehmen, die Gene auf Pflanzen oder Tiere patentieren oder gentechnisch verändertes Saatgut produzieren oder vertreiben, werden nicht aufgenommen. Das Gleiche gilt für gentechnisch veränderte Tiere.
SDG: 10, 15
Unternehmen, die Tierversuche durchführen oder durchführen lassen, ohne dass dafür eine gesetzliche Notwendigkeit vorliegt, werden nicht aufgenommen. Eine solche Notwendigkeit besteht zumeist bei der Erforschung medizinischer Produkte.
SDG: 14, 15
Unternehmen, die eine große Anzahl von Tieren halten, wobei das Einzeltier auf engem Raum und meist nicht artgerecht gehalten wird, werden ausgeschlossen. Als Massentierhaltung beziehungsweise Intensivtierhaltung gilt auch, wenn mehr als zwei Großvieh-Einheiten pro Hektar Land gehalten werden. Bei dieser Form der Tierproduktion wird meist das Futter zugekauft und in der Regel importiert. Die überschüssige Gülle beziehungsweise der überschüssige Geflügelkot verursachen durch hohe Nitratbelastung Umweltschäden.
SDG: 12, 13, 15
Der Ausschluss von Unternehmen der Kohle-, Öl- und Gasindustrie basiert auf den Datenbanken der Nichtregierungsorganisation urgewald: Global Coal Exit List und Global Oil & Gas Exit List.
1.4 Weitere Ausschlusskriterien
Besonders in Entwicklungs- und Schwellenländern gehen Bergbauaktivitäten häufig mit Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung einher, deshalb werden diese Aktivitäten ausgeschlossen.
SDG: 8, 15
Es wird nicht in Unternehmen investiert, die mehr als fünf Prozent ihres Umsatzes mit der Produktion von Alkohol erwirtschaften (zum Beispiel Brauereien und Schnapsbrennereien). Unternehmen, die wie Supermarktketten Alkohol vertreiben, sind jedoch zulässig.
SDG: 3
Es wird nicht in Unternehmen investiert, die mehr als fünf Prozent ihres Umsatzes mit der Produktion von Tabak oder Cannabis erwirtschaften. Ausgenommen sind Unternehmen, die Cannabis ausschließlich zu medizinischen Zwecken produzieren. Das Kriterium schließt sowohl Produzenten als auch Vertriebsunternehmen von Tabakprodukten aus.
SDG: 3
Dieses Kriterium schließt Unternehmen aus, bei denen es eindeutige Hinweise für das Betreiben von embryonaler Stammzellenforschung gibt. Unternehmen, die an adulten Stammzellen forschen, werden nicht ausgeschlossen.
SDG: 3
Dieses Kriterium schließt Medienproduzenten mit entsprechenden Inhalten aus. Für den Vertrieb von pornografischen Inhalten gilt eine Höchstgrenze von fünf Prozent des Umsatzes.
SDG: 5, 8
Es wird nicht in Unternehmen investiert, die mehr als fünf Prozent ihres Umsatzes in kontroversen Formen des Glücksspiels erwirtschaften. Als kontrovers im Sinne dieses Ausschlusskriteriums werden deshalb beispielsweise folgende Formen des Glücksspiels verstanden: Sportwetten, Glücksspielautomaten, Online-Casinos. Staatliche Lotterien oder Ähnliches gehören nicht dazu.
2. Positivkriterien
Mit Hilfe der Positivkriterien werden die positiven Aspekte eines Unternehmens bewertet, das nicht gegen ein Ausschlusskriterium verstößt. Um aufgenommen zu werden, muss das Unternehmen entweder in dem Teilbereich 2.1.3 Engagement in Entwicklungs- und Schwellenländern oder in 2.1.4 Sozial sinnvolle Produkte positiv abschneiden oder in mindestens zwei der insgesamt sechs Teilbereiche positiv abschneiden. Diese Teilbereiche sind: 2.1.1. Menschenrechte, 2.1.2. Nachhaltige Unternehmensführung, 2.1.3. Engagement in Entwicklungs- und Schwellenländern, 2.1.4. Sozial sinnvolle Produkte, 2.2.1. Ökologisch sinnvolle Produkte, 2.2.2. Umweltmanagement.
2.1 Gerechtigkeit und Frieden
2.1.1 Menschenrechte
Das Unternehmen kommt seiner menschenrechtlichen Verantwortung im Sinne der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte nach. Es verfügt dazu über eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte, ein Verfahren zur Ermittlung tatsächlicher oder potentiell nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte, ergreift Maßnahmen zur Abwendung potentiell negativer Auswirkungen und zur Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen, berichtet über die Fortschritte dieser Maßnahmen und richtet einen Beschwerdemechanismus ein.
SDG: 16
Das Unternehmen erfüllt die acht ILO-Kernarbeitsnormen (siehe 1.1.2) und ergreift Maßnahmen um sicherzustellen, dass eine Verletzung dieser Kernarbeitsnormen vermieden wird.
SDG: 1, 8
Über die Kernarbeitsnormen hinaus übernimmt das Unternehmen Verantwortung für folgende Themen: Arbeitsschutz, die Zahlung des Mindestlohns, die Berücksichtigung des Existenzlohns, Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten, die gesetzlich vorgeschriebene Bezahlung von Überstunden, Sozialversicherung, Disziplinarmaßnahme, sowie die Einrichtung eines Beschwerdemechanismus zu diesen Themen.
SDG: 3, 8
Das Unternehmen ergreift Maßnahmen im Sinne der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die sicherstellen, dass Verletzungen der ILO-Kernarbeitsnormen in der Lieferkette vermieden werden. Berücksichtigt werden darüber hinaus der Arbeitsschutz, die Zahlung des Mindestlohns, die Berücksichtigung des Existenzlohns, die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten, die gesetzlich vorgeschriebene Bezahlung von Überstunden, Zahlung der Sozialversicherung, Disziplinarmaßnahmen sowie die Einrichtung eines Beschwerdemechanismus zu diesen Themen. In die Beurteilung fließt auch der Anteil formell Beschäftigter in der Lieferkette sowie Zielvorgaben für den Anteil formell Beschäftigter bei Lieferanten ein.
SDG: 1, 3, 8
Das Unternehmen betreibt bewusst eine Politik der Sicherung formeller Arbeitsplätze, insbesondere auch in Entwicklungs- und Schwellenländern. Dazu gehören: Schaffung von Arbeitsplätzen durch organisches Wachstum, lange Bindung an einen Standort, regelmäßige Weiterbildung der Mitarbeitenden, Verbot informeller Beschäftigung in der eigenen Geschäftstätigkeit, der verantwortliche Umgang mit betriebsbedingten Kündigungen und Restrukturierungen sowie mit Zeitarbeit und befristeter Beschäftigung im Unternehmen.
SDG: 8
Bewertet werden unter anderem die Themen Frauenförderung, Frauen in der Lohnhierarchie, Anteil der Frauen auf der mittleren und oberen Führungsebene, Weiterbildung für Frauen und, Kinderbetreuung. Insbesondere berücksichtigt wird die Berichterstattung des Unternehmens zur Frauenförderung in Entwicklungs- und Schwellenländern.
SDG: 5, 10
Das Unternehmen berücksichtigt die Situation der Mitarbeiterinnen in seinen Zulieferbetrieben und betrachtet dabei die besondere Situation von Frauen in Entwicklungs- und Schwellenländern.
SDG: 1, 5, 10
...wie nationaler, ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten, Kindern, Menschen mit Behinderungen sowie Wanderarbeiterinnen und -arbeitern, Migrantinnen und Migranten und ihren Familienangehörigen.
Betrachtet wird, inwieweit das Unternehmen diese Gruppen besonders schützt beziehungsweise diese im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit oder seines Engagements gezielt unterstützt werden. Dazu gehört zum Beispiel. der gezielte Einkauf bei Unternehmen, die von Minderheiten geführt werden.
SDG: 1, 10
2.1.2 Verantwortungsvolle Unternehmensführung
Die Bewertung orientiert sich an den vier Kernelementen der Corporate Governance: Trennung von Vorstandsvorsitz und Aufsichtsratsvorsitz, unabhängiger Aufsichtsrat, Offenlegung des Einkommens der Vorstandsmitglieder, Bildung von Komitees des Aufsichtsrats, die unabhängig von Vorstandsmitgliedern zu den Themen Entlohnung, Revision und Berufungen arbeiten.
SDG: 10
Die Vorstandsvergütung ist transparent. Die Vorstandsvergütungen werden mit dem Durchschnittslohn im Mutterland des Konzerns verglichen. Außerdem wird positiv bewertet, wenn die Vorstandvergütungen auch von Leistungen im Nachhaltigkeitsbereich abhängig gemacht werden.
SDG: 8, 10
Für die Bewertung werden unter anderem folgende Themenbereiche hinzugezogen: Wettbewerbsrecht, Bilanzfälschung, Betrug, Interessenkonflikte, Datenschutz, anonyme Beschwerdemöglichkeiten und extern verifizierte Berichte zu unternehmensethischen Themen.
SDG: 16
Betrachtet werden die Richtlinien des Unternehmens und deren Umsetzung zum Thema Bestechung und Korruption.
SDG: 16, 2
Für eine Bewertung werden beispielsweise die Leitlinie zum Thema Steuerehrlichkeit, die Zusammenarbeit mit Steuerbehörden und die Offenlegung von Steuerzahlungen über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus hinzugezogen.
SDG: 10
Berücksichtigt werden Information zum Umgang und Dialog mit Gewerkschaften, Mitarbeitenden, Kundinnen und Kunden (Produktsicherheit), Anrainern, wo relevant mit betroffenen indigenen Gemeinschaften, Menschenrechts- und Umweltorganisationen, Lieferanten und Franchisenehmern sowie die Spendentätigkeit des Unternehmens für soziale und ökologische Zwecke.
SDG: 8, 16
Berücksichtigt werden die Qualität und der Umfang der Berichterstattung, die Veröffentlichung quantitativer Daten zu Themen wie Arbeitsschutz, zur Situation der Frauen im Unternehmen, zur Weiterbildung, die externe Zertifizierung von Nachhaltigkeitskennzahlen sowie der Stellenwert von Entwicklungsthemen in der Berichterstattung und der Berichterstattung zu den UN-Nachhaltigkeitszielen (SDGs).
SDG: 16, 17
2.1.3 Förderung nachhaltiger Entwicklung in Entwicklungs- und Schwellenländern
Es wird positiv bewertet, wenn das Unternehmen nicht nur Rohstoffe aus Entwicklungs- und Schwellenländern bezieht, sondern dort auch weiterverarbeitende Schritte bis zur Herstellung des Endprodukts vornimmt.
SDG: 1, 8, 9
Betrachtet werden die Investitionen des Unternehmens in Entwicklungs- und Schwellenländern insgesamt.
SDG: 9, 10
Für die Bewertung werden unter anderem folgende Aspekte hinzugezogen: Die Art der Vermarktung, korrekte Informationen zu den Produkten und die Produktsicherheit auch im Hinblick auf die Gegebenheiten in Entwicklungsländern. Bei Unternehmen aus der Gesundheitsbranche wird auch die Zugänglichkeit der Produkte und Dienstleistungen für benachteiligte Bevölkerungsschichten bewertet.
SDG: 1, 10
Folgende Informationen fließen in die Bewertung ein: Die Aus- und Weiterbildung, die Einrichtung von Forschungs- und Entwicklungsabteilungen in Tochterunternehmen in Entwicklungs- und Schwellenländern sowie der Transfer umweltfreundlicher Technologien in Entwicklungs- und Schwellenländer.
SDG: 9, 17
Themen sind: Leitlinien zum fairen Umgang mit Zulieferern aus Entwicklungs- und Schwellenländern, Unterstützung in der Qualitätssicherung, spezielle Schulungen der Lieferanten zu Sozialstandards, Übernahme von Kosten für die Einhaltung von Öko- und Sozialstandards, Fairness bei der Bezahlung von Lieferanten, Vermeidung von unnötigem Zeitdruck und der Anteil fair gehandelter Produkte.
SDG: 8, 12, 15, 16
2.1.4 Sozial sinnvolle Produkte
Positiv werden Produkte und Dienstleistungen bewertet, die die Zugänglichkeit zu Bildung, medizinischer Versorgung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erleichtern, beispielsweise Medikamente oder der Zugang zu (nachhaltiger) Elektrizität oder sauberem Wasser.
SDG: 1, 2, 3, 4, 5
Beispiele sind medizinische Produkte gegen bestimmte in Entwicklungs- und Schwellenländern vorherrschende Krankheiten oder Dienstleistungen, die Menschen in entlegenen Regionen Zugang zu Finanztransaktionen oder staatlichen Leistungen ermöglichen sowie Angebote des nachhaltigen Tourismus.
SDG: 1, 2, 3, 4, 5
2.2 Bewahrung der Schöpfung
2.2.1 Ökologisch sinnvolle Produkte
Bewertet wird, ob das Produkt nachhaltig zu einer Senkung der Umweltzerstörung beiträgt, wie dies zum Beispiel bei regenerativen Energien in der Regel der Fall ist.
SDG: 7, 13, 14, 15
Das Unternehmen hat adäquate und ausreichende Prozesse implementiert, den Umwelteinfluss seiner Produkte fortlaufend zu minimieren und das Prinzip der Kreislaufwirtschaft auf Produktebene umzusetzen.
SDG: 13, 14, 15
2.2.2 Umweltmanagement
Themen sind das Umweltmanagementsystem und dessen Implementierung, dazu gehören die Energie- und Ressourceneffizienz, die Kreislaufwirtschaft auf Produktionsebene, Maßnahmen zum Umweltschutz mit konkreten Zielvorgaben, die Veröffentlichung der wesentlichen Umweltkennzahlen sowie die Umweltzertifizierung von Standorten. Es wird besonderer Wert darauf gelegt, dass alle Aktivitäten in Entwicklungs- und Schwellenländern in der Umweltstrategie enthalten sind und die besonderen Umweltprobleme in diesen Ländern speziell berücksichtigt werden.
SDG: 13, 14, 15
Berücksichtigt wird zum Beispiel die Kooperation mit Zulieferern zu ökologischen Themen, ökologische Mindeststandards für Zulieferer und Schulungen zu ökologischen Themen für Zulieferer. Es wird besonderer Wert darauf gelegt, dass die Zulieferkette in Entwicklungs- und Schwellenländern darin enthalten ist und die besonderen Umweltprobleme in diesen Ländern speziell berücksichtigt werden.
SDG: 12, 13
Betrachtet werden die klassischen Umweltkennzahlen wie: Energieverbrauch beziehungsweise Kohlendioxidemissionen, Wasserverbrauch, Abfälle, Emissionen in Luft und Wasser für die Produktion und den Vertrieb der Produkte. Auf die getrennte Erfassung von Daten in Entwicklungs- und Schwellenländern wird Wert gelegt.
SDG: 13, 14, 15
Themen sind die Festlegung wissenschaftsbasierter Ziele zur Reduzierung von Treibhausgasen, die Ermittlung des Kohlendioxid-Fußabdrucks, Maßnahmen des Unternehmens zur Förderung der Energiewende sowie die Entwicklung der Verwendung regenerativer Energien. Betrachtet wird, ob das Unternehmen in seiner Klimastrategie seine Aktivitäten in Entwicklungs- und Schwellenländern explizit berücksichtigt.
SDG: 13
Themen sind Ziele und Maßnahmen zur Senkung des Wasserverbrauchs und Reduzierung der Emissionen ins Wasser sowie die Berichterstattung zu Geschäftstätigkeiten in Wasserstressgebieten. Betrachtet wird, ob das Unternehmen in seiner Strategie zum Thema Wasser die besondere Situation in Entwicklungs- und Schwellenländern explizit berücksichtigt
SDG: 13, 14, 15
Themen sind die Analyse der positiven oder negativen Wirkungen des Unternehmens auf die Biodiversität und die Artenvielfalt, lokale Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt sowie die Berichterstattung zu erzielten Fortschritten. Betrachtet wird, ob das Unternehmen die Situation in Entwicklungsländern explizit berücksichtigt.
SDG: 13, 14, 15
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