Staatenlosen werden ihre Rechte vorenthalten, weil die nötigen Dokumente fehlen. Sie haben kein Wahlrecht, keine Reisefreiheit, keinen Zugang zum Gesundheitssystem oder zu Bildung. Wer offiziell nicht existiert, kann keine Schul- oder Universitätsabschlüsse erwerben, kein Konto eröffnen oder heiraten. Viele Betroffene haben keinen festen Wohnsitz, weil sie sich nicht ausweisen können, sie sind besonders oft arm, ungebildet und werden leicht Opfer von Ausbeutung, Misshandlung und Menschenhandel. Staatenlosigkeit wird von Eltern an Kinder vererbt.
Noch heute leben weltweit mindestens zehn Millionen Menschen ohne Staatsangehörigkeit. Art. 1, Absatz 1 des internationalen Übereinkommens von 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen sagt dazu: ein „Staatenloser“ ist „eine Person, die kein Staat auf Grund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht.“ Dieses Phänomen sollte es in einer Welt, die komplett aus Nationalstaaten besteht, eigentlich nicht geben, denn Staatsangehörigkeit folgt zwei Prinzipien. Einmal gibt es das Abstammungsprinzip, das „Recht des Blutes“ bzw. jus sanguinis, bei dem Eltern ihre Nationalität bei Geburt auf ihre Kinder übertragen. Zum anderen wird das Territorialprinzip angewendet, das „Recht des Bodens“ bzw. jus solis, das vom Staat an diejenigen vergeben wird, die auf seinem Gebiet geboren werden. Alle Staaten der Erde haben sich mindestens dem einen oder anderen Prinzip verpflichtet. Oft ist es auch die Kombination von beidem, wenn beispielsweise der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, Adoption oder durch Heirat gesetzlich ermöglicht wird.
Dennoch gibt es Personen, die De-jure staatenlos sind, da kein Staat seine Rechte so auf sie anwendet, dass sie zu Staatsbürgern werden. Und es gibt Menschen, die zwar eine Staatsangehörigkeit besitzen, die aber von ihrem eigenen Staat so rechtswidrig behandelt werden, als wären sie nicht seine Staatsangehörigen. Das kann ganz unterschiedliche Ursachen haben. Besonders häufig ist, das bestimmte Gruppen diskriminiert werden: Frauen, ethnische Gruppen oder Angehörige religiöser Minderheiten. 27 Staaten in Afrika, im Nahen Osten und Südostasien haben Gesetze, die Frauen verbieten, ihre Nationalität an ihre Kinder zu vererben.
Andererseits können auch Lücken im Staatsangehörigkeitsgesetz dazu führen, dass Menschen staatenlos werden: bei restriktiven Einbürgerungsverfahren oder wenn eine Staatsangehörigkeit aberkannt wird, ohne dass eine andere alternativ anerkannt wird. Auch der Zerfall eins Staates oder Staatsgründungen lässt Bürger staatenlos werden, wenn etwa die Gesetze des neuen Staates bestimmte Gruppen ausschließen. Das war im Zuge der Unabhängigkeit des Südsudans der Fall. Ein großes Problem ist es auch, wenn die Registrierung Neugeborener ausbleibt. Denn Kinder beginnen iohr Leben als Staatenmlose, wenn der Nachweis über das Geburtsland oder die Elternschaft nicht erbracht werden kann. Davon sind viele Kinder syrischer Mütter betroffen, die auf der Flucht im Ausland geboren wurden. Weit mehr als 70.000 Kinder von syrischen Flüchtlingen wurden seit 2011 in Ägypten, Libanon, Türkei, Jordanien. In diesen Nachbarländern gilt weder „jus solis“ noch die Genfer Flüchtlingskonvention. Die große Mehrheit der syrischen Kinder, die seit 2011 im Libanon geboren wurden, sind nicht angemessen registriert. Ihre Familien sind sich der Folgen nicht bewusst oder ihnen fehlen die richtigen Dokumente. Und selbst wenn die Kinder eine Geburtsurkunde erhalten, wird diese durch die syrischen Botschaften nicht anerkannt.
Um das zu verhindern, hat die Internationale Staatengemeinschaft bereits 1954 das "Abkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen" verabschiedet. Es dient dem Schutz von Staatenlosen, die nicht auch Flüchtlinge sind, bietet eine legale Definition des Begriffs „staatenlos“ (Artikel 1(1)) und schreibt die Rechte und Pflichten staatenloser Personen fest, vergleichbar mit der Genfer Konvention für Flüchtlinge (GFK). Im Unterschied zur GFK jedoch gibt es keinen Schutz gegen „refoulement“ – also gegen die Zurückweisung in Länder, in denen Folter oder andere Verstöße gegen die Menschenrechte drohen. Außerdem machen sich Staatenlose, die unerlaubt internationale Grenzen überschreiten, des illegalen Eintritts schuldig. Überhaupt ist die GFK ein umfassenderes Schutzinstrument, weshalb staatenlose Flüchtlinge über die GFK geschützt werden. Es gibt Überschneidungen zwischen Staatenlosigkeit und Flucht, aber keine notwendigen Zusammenhänge: Staatenlosigkeit kann zu Vertreibung führen und aus Verfolgung resultieren, aber die meisten Staatenlosen sind keine Flüchtlinge und haben ihr Land nie verlassen. Flüchtlinge und Staatenlose sind international schutzbedürftig, aber es greifen unterschiedliche Konventionen. Flüchtlinge verfügen meist über eine Staatsangehörigkeit.
1961 wurde ein Abkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit verabschiedet. Es verpflichtet Staaten dazu, dafür Sorge zu tragen, dass Personen erst gar nicht staatenlos werden. Dieses Abkommen greift jedoch in der Praxis nicht weit genug. Angesichts der hohen Zahl schutzbedürftiger, staatenloser Menschen hat das UN Hochkommissariat für Flüchtlinge vor zwei Jahren die „I belong“ Kampagne ins Leben gerufen. Sie tritt unter anderem dafür ein, dass Kindern die Nationalität des Geburtslandes gewährt wird, wenn sie andernfalls staatenlos wären. Gesetze müssen verändert werden, die nicht die gleichen Rechte für die Übertragung der Staatsbürgerschaft auf das Kind durch Mutter und Vater vorsehen. Außerdem müssen Praktiken beendet werden, wonach Kindern die Staatsbürgerschaft aufgrund ihrer Ethnie, Rasse oder Religion verwehrt bleibt. Am Freitag feierte die Kampagne ihren zweiten Geburtstag.